Verordnung - Verbot des Feueranzündens
Verordnung über das Verbot des Feueranzündens im Wald und dessen Gefährdungsbereich gemäß § 41 Abs 1 iVm § 170 Abs 1 des Forstgesetzes 1975 idgf.
Auf Grund der herrschenden Witterungsverhältnisse - Trockenheit - die die Entstehung und Ausbreitung von Waldbränden besonders begünstigen, ist
jegliches Feueranzünden
sowie
das Rauchen im Wald
und in dessen Gefährdungsbereich (dazu zählen alle waldnahen Flächen ohne Rücksicht auf die jeweilige Kulturgattung) ab sofort und bis auf weiteres
VERBOTEN.
Dieses Verbot gilt für den gesamten politischen Bezirk Spittal an der Drau.